vgl. Art. 28 iVm 67 Abs. 1 und 18 Abs. 4 B-VG
VIII. Tagungen und Sitzungen des Nationalrates
§ 46
(1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres währen soll.
(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Abgeordneten oder der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen zwei Wochen nach Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten zusammentritt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung auf Antrag von Abgeordneten oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung nicht erforderlich.
(3) Der Bundespräsident erklärt die Tagungen des Nationalrates auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates für beendet.
(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Nationalrates innerhalb derselben Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung einer Tagung können einzelne Ausschüsse vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten während der tagungsfreien Zeit fortzusetzen.
(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein. Wenn innerhalb einer Tagung wenigstens ein Viertel der Abgeordneten oder die Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen fünf Tagen nach Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten zusammentritt.
vgl. Art. 28 iVm 67 Abs. 1 und 18 Abs. 4 B-VG
Schlagworte
Grundsatz der Diskontinuität der Gesetzgebungsperioden
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008337
alte Dokumentnummer
N11975148690
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