Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46.
(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach § 42 kann eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- 2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des §42 Abs.1 ein Quotenplatz vorhanden ist.
(2) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach § 44 Abs. 2 kann quotenfrei eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3) Familienangehörigen von Schlüsselkräften (§ 41) kann eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt" für eine Dauer von höchstens 18 Monaten erteilt werden, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- 2. ein Quotenplatz vorhanden ist.
(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zu erteilen, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
- 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
- 3. der Zusammenführende
- a) einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG" innehat;
- b) eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" innehat;
- c) eine Niederlassungsbewilligung außer eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" nach §42 innehat und die Integrationsvereinbarung (§14) erfüllt hat oder
- d) Asylberechtigter ist und §34 Abs.2 AsylG2005 nicht gilt.
(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des Abs. 4 Z 3 lit. a, b und d, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles weiterhin erfüllen, nach Ablauf von zwölf Monaten ab Niederlassung eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zu erteilen.
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