§ 46.
(1) Die Kosten der Kurse sind von der veranstaltenden Stelle zu tragen.
(2) Den in Ausbildung stehenden Personen, die eine der im § 44 angeführten Tätigkeiten bereits berufsmäßig ausüben (§ 52 Abs. 2) ist von ihrem Dienstgeber die zum Besuch des einschlägigen Kurses erforderliche Zeit zu gewähren. Für die Zeit des Kursbesuches ist der Lohn weiterzuzahlen.
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