Nachtragsfristen
§ 46
Es sind nachzutragen
- 1. die in § 41 genannten Risse und Karten zumindest halbjährlich;
- 2. die in § 42 genannten Risse und Karten bei Festgesteinstagbauen zumindest zweijährig, bei Lockergesteinstagbauen zumindest dreijährig;
- 3. die in § 43 Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Karten zumindest zweijährig und die in § 43 Abs. 1 Z 3 und 5 genannten Risse zumindest jährlich;
- 4. die in § 44 Abs. 1 Z 1 genannten Risse und Karten zumindest zweijährig;
- 5. die in § 45 genannten Risse zumindest zweijährig.
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