Zuziehung fachkundiger Personen
§ 46
(1) § 46.In Fällen, in denen das wegen der besonderen Verhältnisse zur Aufklärung und richtigen Beurteilung der Sache dienlich ist, können die Bundesanstalten auch außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zuziehen.
(2) In den von den Bundesanstalten in solchen Fällen abzugebenden Gutachten ist auf das Einvernehmen mit den zugezogenen fachkundigen Personen, Instituten oder Anstalten hinzuweisen; allenfalls abweichende Ansichten sind anzugeben.
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