Vollziehung
§ 46.
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung des § 20c Abs. 9 obliegt dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Gesetzesnummer
20001213
Dokumentnummer
NOR40260247
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