Verordnungen
§ 46
§ 46. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können insbesondere erlassen werden:
- 1. die näheren Vorschriften über
- a) ein Muster des Konzessionsantrages (§ 2 Abs. 2);
- b) die Gestaltung, den Farbton und die Anbringung der Haltestellenzeichen (§ 34);
- c) für den Fahrdienst und die Fahrgäste geltende Verbote (§§ 43 und 44);
- 2. die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Berechtigungswerbers. Weiters nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung hinsichtlich
- a) der Sachgebiete der Prüfung,
- b) der Prüfungstermine,
- c) der Anmeldung zur Prüfung und der Verständigung vom Prüfungstermin,
- d) des Prüfungsvorganges,
- e) des Prüfungszeugnisses,
- f) der Prüfungsgebühren,
- g) der Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung;
- 3. unter Berücksichtigung von § 39f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 die von der Wirtschaftskammer Österreich angezeigten Regelbeförderungspreise samt etwaigen Zuschlägen sowie deren Erhöhung auf Grund des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien. Weiters die näheren Bestimmungen über
- a) Ermäßigungen,
- b) Zeitkarten,
- c) Rückfahrkarten,
- d) Beförderungspreise für Reisegepäck und für Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie
- e) sonstige Entgelte im Kraftfahrlinienverkehr;
- 4. die erforderlichen Vorschriften über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen insbesondere geregelt ist
- a) das Verhalten der Fahrgäste,
- b) der Ausschluß von der Beförderung,
- c) die Ausstellung der Fahrkarten,
- d) die Beförderung von Gepäck und von Tieren,
- e) die Rückerstattung der Beförderungspreise,
- f) die Behandlung verlorener oder zurückgelassener Gegenstände,
- g) die Haftung des Unternehmens.
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