Zeugnis
§ 46.
(1) Jede Beurteilung/Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist auf Verlangen durch Ausstellung eines Zeugnisses/einer Teilnahmebestätigung zu bescheinigen und jedenfalls in der Studierendenevidenz (§ 53) zu vermerken.
(2) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei studienabschließenden Zeugnissen erforderlich.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der (studienabschließenden) Zeugnisse sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes festzulegen.
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