vgl. Wehrgesetz 1978: § 10
Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung
§ 46.
(1) Die Unfähigkeit zur Beförderung kann nur über Soldaten mit dem Dienstgrad “Wehrmann" verhängt werden und bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
(2) Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf den Dienstgrad “Wehrmann" und bewirkt die Unfähigkeit zur Beförderung für die Dauer von drei Jahren.
vgl. Wehrgesetz 1978: § 10
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061265
alte Dokumentnummer
N4198511455A
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