§ 46 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 46.

Die §. 44 genannten Behörden haben die Instandhaltung der Aerarialstraßen und Wasserbauten im Baubezirke unter zweckentsprechender Verwendung des eigenen technischen Amts- und des unteren ausübenden Personales unmittelbar zu besorgen, ferner über besonderen Auftrag der Landesstelle die Ausführung von größeren Neu-Umbauten und Wiederherstellungen zu bewerkstelligen oder die von derselben hiezu besonders delegirten technischen Organe bei der Bauleitung zu unterstützen und zu überwachen.

Schlagworte

Amtspersonal, Ärarialstraße, Neubau, Umbau

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027640

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)