§. 46.
Die §. 44 genannten Behörden haben die Instandhaltung der Aerarialstraßen und Wasserbauten im Baubezirke unter zweckentsprechender Verwendung des eigenen technischen Amts- und des unteren ausübenden Personales unmittelbar zu besorgen, ferner über besonderen Auftrag der Landesstelle die Ausführung von größeren Neu-Umbauten und Wiederherstellungen zu bewerkstelligen oder die von derselben hiezu besonders delegirten technischen Organe bei der Bauleitung zu unterstützen und zu überwachen.
Schlagworte
Amtspersonal, Ärarialstraße, Neubau, Umbau
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027640
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