§ 46 GMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

VII. GEBÜHREN

Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr

§ 46

(1) § 46.Bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen. Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr erfolgt nicht.

(2) Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 1 000 S zu zahlen.

(3) Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters (§ 27) ist eine Zuschlagsgebühr von 700 S zu zahlen.

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