§ 46 Gehaltskassengesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Die Delegiertenversammlung

§ 46

(1) Die Delegiertenversammlung hat aus 72 Mitgliedern zu bestehen, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat.

(2) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind mit den nach den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes, BGBl. I Nr. 111/2001, gewählten Mitgliedern der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer personengleich. Die Wahl der Delegierten der Österreichischen Apothekerkammer ist daher gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Gehaltskasse.

(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:

  1. 1. die Wahl des Vorstandes der Gehaltskasse,
  2. 2. die Wahl der Obmänner und der Obmannstellvertreter,
  3. 3. die Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses,
  4. 4. die Beschlussfassung über die Verwaltung des Reservefonds,
  5. 5. die Beschlussfassung über die Richtlinien über Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und dessen Verwaltung,
  6. 6. die Beschlussfassung über die Richtlinien über die Leistungen an Apothekenbetriebe gemäß § 39 Abs. 1,
  7. 7. die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes,
  8. 8. die Entgegennahme des Berichtes des Kontrollausschusses über die Gebarung der Obmänner und des Vorstandes,
  9. 9. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes der Obmänner und des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung für diese Organe,
  10. 10. die Verfügung über das Vermögen der Gehaltskasse,
  11. 11. die Beschlussfassung über die Antragstellung auf Verlust der Funktion und auf Vertrauensentzug.

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