Aussetzung von Zulassungen
§ 46
(1) Die Zulassung eines Betriebes gemäß § 45 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in folgenden Fällen mit Bescheid auszusetzen:
- 1. Wenn bei einer gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wird, dass den Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Hygiene, Einrichtung oder Funktionsweise von Anlagen oder Ausstattungsgegenständen nicht mehr entsprochen wird;
- 2. wenn den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur ständigen Gesundheitsüberwachung nur unzureichend entsprochen wird beziehungsweise wenn seitens des Betriebsinhabers die dafür erforderliche Unterstützung nicht gewährt wird oder wenn die vorgesehenen Aufzeichnungen nicht oder nur mangelhaft geführt werden;
- 3. bis zur Klärung eines im Betrieb bestehenden Verdachtes auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest Verordnung, BGBl. Nr. 465/1995, oder gemäß der NCD-Verordnung, BGBl. Nr. 466/1995, jedenfalls auch dann, wenn
- a) sich der Betrieb nach der jeweils betreffenden, genannten Verordnung in einer eingerichteten Schutz- oder Überwachungszone befindet oder
- b) der Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, der sich in einer solchen Schutz- oder Überwachungszone befindet, oder
- c) wenn zwischen dem Betrieb und einem Herd der Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit ein anderer Kontakt stattgefunden hat, durch den eine Infektion erfolgt sein könnte;
- 4. bis zur Durchführung von
- a) Untersuchungen nach § 25 (amtliche Probenahme nach positivem Befund bei Salmonellen) oder
- b) neuerlichen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt, wenn die im § 44 vorgesehenen Kontrollen auf eine Infektion mit Mycoplasma gallisepticum beziehungsweise Mycoplasma meleagridis hindeuten;
- 5. bis zur Vollziehung geeigneter Maßnahmen, die der amtliche Tierarzt auf Grund von Sachverhalten gemäß Z 1 oder 2 angeordnet hat.
(2) Der Aussetzungsbescheid nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn der Grund für die Aussetzung nicht mehr gegeben ist.
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