ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
X. ABSCHNITT
Untaugliches Fleisch
§ 46.
(1) Fleisch, das als untauglich erklärt wurde, sowie Schlacht- und Fleischabfälle sind vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung zu beseitigen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für Fleisch, das als untauglich erklärt wurde, sowie für Schlacht- und Fleischabfälle Bestimmungen über
- 1. die Klassifizierung dieser Stoffe in Hinblick auf die Möglichkeiten zu deren Verwertung und
- 2. die Weitergabe zur Verwertung jener dieser Gegenstände, die nicht der Ablieferungspflicht an Tierkörperverwertungsanstalten unterliegen,
- festzulegen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft aus veterinär- oder sanitätspolizeilichen Gründen erforderlich ist.
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Schlagworte
Schlachtabfall
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10010425
Dokumentnummer
NOR40025642
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