§ 46 Fleischuntersuchungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

X. ABSCHNITT

Untaugliches Fleisch

§ 46.

(1) Fleisch, das als untauglich erklärt wurde, sowie Schlacht- und Fleischabfälle sind vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung zu beseitigen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für Fleisch, das als untauglich erklärt wurde, sowie für Schlacht- und Fleischabfälle Bestimmungen über

  1. 1. die Klassifizierung dieser Stoffe in Hinblick auf die Möglichkeiten zu deren Verwertung und
  2. 2. die Weitergabe zur Verwertung jener dieser Gegenstände, die nicht der Ablieferungspflicht an Tierkörperverwertungsanstalten unterliegen,

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Schlagworte

Schlachtabfall

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025642

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