Vorgang bei der Briefwahl
§ 46.
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 26 und 27 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet, unbeeinflusst und vor Schließen des letzten österreichischen Wahllokals ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr einlangt. Bei einer Stimmabgabe im Ausland kann die Übermittlung auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
- 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
- 2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
- 3. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,
- 4. die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,
- 5. das Wahlkuvert beschriftet ist,
- 6. die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 72 Abs. 3 und 4) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
- 7. aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
- 8. die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (§ 72 Abs. 3 und 4) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(5) Fällt der in Abs. 2 und Abs. 3 Z 8 genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag, 14.00 Uhr.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)