7. Teil
Bilanzgruppen Bildung von Bilanzgruppen
§ 46.
(1) (Grundsatzbestimmung) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche muss den Anforderungen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten erforderlich sind, insbesondere in rechtlicher, administrativer und kommerzieller Hinsicht entsprechen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Bilanzgruppenverantwortliche den Nachweis seiner fachlichen Befähigung zu erbringen hat. Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haben die Ausführungsgesetze weiters Vorschriften über die finanzielle Ausstattung zu erlassen.
(4) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist weiters zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Kommt der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Verpflichtungen nicht nach, haben die Ausführungsgesetze die Untersagung seiner Tätigkeit vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR40013140
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