ÜR: Art. 17 §§ 2 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Sechster Abschnitt
Rechtsmittelverfahren
§ 46.
Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist der Oberste Gerichtshof berufen.
ÜR: Art. 17 §§ 2 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR40152994
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