Benützungsentgelte und sonstige Entgelte
§ 46.
Die für den Zugang zur Schieneninfrastruktur festzulegenden Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze und die für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen festzulegenden Kategorien und Sätze sonstiger Entgelte bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Gesetzesnummer
10007278
Dokumentnummer
NOR40048012
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