§ 46 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Benützungsentgelte und sonstige Entgelte

§ 46.

Die für den Zugang zur Schieneninfrastruktur festzulegenden Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze und die für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen festzulegenden Kategorien und Sätze sonstiger Entgelte bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40048012

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