§ 46 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Börsekommissäre

§ 46

(1) § 46.Der für die Aufsicht nach § 45 zuständige Bundesminister hat bei jeder Börse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder angehören. Sie sind in der Funktion als Börsekommissär den Weisungen des zuständigen Bundesministers unterworfen und können von ihm jederzeit abberufen werden.

(2) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter sind von der Börsekammer zu allen Sitzungen der Organe der Börsekammer rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Protokolle über die Organsitzungen sind ihnen zu übersenden.

(3) Die Börsekommissäre haben gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Organe der Börsekammer, durch die sie Bundesgesetze, Verordnungen oder Bescheide der zuständigen Bundesminister für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben. Im Einspruch hat der Börsekommissär anzugeben, welche Vorschriften der Beschluß nach seiner Ansicht verletzt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das betreffende Organ kann die Entscheidung des zuständigen Bundesministers innerhalb einer Woche ab dem Einspruch beantragen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig; der Einspruch tritt außer Kraft, wenn der zuständige Bundesminister nicht innerhalb einer Woche ab Einlangen des Antrages des Organs über die Wirksamkeit entscheidet.

(4) Beschlüsse und Entscheidungen der Organe der Börsekammer, die außerhalb einer Sitzung getroffen werden, sind dem Börsekommissär und seinen Stellvertretern unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall kann der Börsekommissär nur binnen zweier Börsetage nach Eröffnung des Beschlusses oder der Entscheidung Einspruch erheben.

(5) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben ihnen bekanntgewordene Tatsachen, die aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 45 erfordern, unverzüglich dem zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

(6) Den Börsekommissären und ihren Stellvertretern ist vom zuständigen Bundesminister eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die Aufsichtsbehörden haben der Börse einen jährlich zu entrichtenden Pauschalbetrag als Aufsichtsgebühr vorzuschreiben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen hat.

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