§ 46 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Prüfungsergebnis – Verkündung

§ 46

Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.

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