§ 46
(1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 des Bäderhygienegesetzes muß, nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz des Bäderhygienegesetzes, unangemeldet erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
- 1. Beurteilung des Bades einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Mikroorganismen und offensichtliche Unfallgefahren,
- 2. Beurteilung der Einhaltung allfälliger behördlicher Auflagen,
- 3. Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der vom Bäderinhaber eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
(2) Bestehen begründete Bedenken, daß die Beschaffenheit des Beckenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sind folgende Proben bei allen Becken zu entnehmen:
- 1. Füllwasser,
- 2. aufbereitetes Wasser, nach Desinfektionsmittelzusatz vor Eintritt in das Becken, sofern eine ausreichende Reaktionszeit nach Vermischung des Desinfektionsmittels bis zur Entnahmestelle erreicht wird. Bei Aufbereitungsanlagen, bei welchen auf Grund der baulichen Gegebenheiten eine Vermischung und ausreichende Reaktionszeit nicht gegeben ist, ist an Stelle der Probe des aufbereiteten Wassers entweder eine Probe an der Einlaufseite des Beckens zu entnehmen oder nach Z 4 zweiter Satz vorzugehen,
- 3. Beckenwasser, in der Nähe der Überlaufrinne bzw. der Beckenabläufe aus einer Tiefe von 5 cm bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 cm bis 50 cm vom Beckenrand entfernt,
- 4. bei Becken mit einer Größe bis 130 m2 kann die Probenentnahme des aufbereiteten Wassers entfallen. Bei Becken über 130 m2 (Großbecken) mit Bodeneinströmung kann an Stelle der Probe des aufbereiteten Wassers eine zweite bakteriologische Beckenwasserprobe entnommen werden. Eine parallel zu einer dieser bakteriologischen Proben entnommene chemische Probe ist für diese Becken ausreichend,
- 5. bestehen begründete Bedenken, daß die Spülgeschwindigkeit der Filteranlage nicht ausreichend ist, ist eine zusätzliche Probe vom Filterablauf zu entnehmen und auf Pseudomonas aeruginosa und Legionella species zu untersuchen. Bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa oder Legionella species in 100 ml ist die Filteranlage umgehend zu desinfizieren, zu überprüfen und der Fehler zu beheben. Ist die Desinfektion des Filterbettes bzw. die Behebung technischer Fehler nicht möglich, ist die Anlage stillzulegen.
(3) Werden mehrere Becken eines Bades vom selben Wasserspender gefüllt, so ist abweichend von Abs. 2 Z 1 eine einzige Probe des Füllwassers ausreichend. Die Probenentnahme entfällt bei Füllwasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung.
(4) Für die bakteriologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehaltes erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.
(5) Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder Sachverständige der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes entnommen werden.
(6) Die Proben für die bakteriologische und chemische Untersuchung des Wassers von Hallenbädern und künstlichen Freibädern dürfen frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebes entnommen werden.
(7) Die Wasserproben müssen mit folgenden Begleitdaten versehen sein:
- 1. Name des Probennehmers und der zur Zeit anwesenden, gemäß § 14 Abs. 1 des Bäderhygienegesetzes mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
- 2. Ort, Datum und Stunde der Probenentnahme,
- 3. Probenentnahmestelle,
- 4. Angaben der Konzentrationen an freiem und an gebundenem Chlor sowie des pH-Wertes, beim Verfahren gemäß § 10 Z 3 zusätzlich Angaben der Konzentrationen an Chlordioxid und Chlorit,
- 5. Redoxspannung in mV, sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbeckenbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmeßgeräte verfügt,
- 6. Angaben über den Badebesuch:
- a) der vorhergegangenen zwei Tage (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach),
- b) am Tage der Kontrolle bis zum Zeitpunkt der Probenentnahme (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach),
- 7. Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Probenentnahme (nur bei künstlichen Freibädern),
- 8. besondere Betriebsereignisse.
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