Wasserwirtschaft.
§ 46.
Die Wasserwirtschaftsstelle für das untere Donaugebiet und die Wasserwirtschaftsämter werden aufgelöst. Die Geschäfte der Wasserwirtschaftsstelle gehen auf das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft, jene der Wasserwirtschaftsämter auf die Landeshauptmannschaften über.
An die Stelle der Landeshauptmannschaften sind mit Inkrafttreten des
B-VG und des ÜG 1920 am 19. Dezember 1945 die Ämter der
Landesregierungen getreten.
Schlagworte
Wasserwirtschaftsamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003432
alte Dokumentnummer
N1194516432S
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