§ 46 AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Vorführung nach Befassung der Fremdenpolizeibehörde

§ 46.

Wenn eine Vorführung vor das Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 2 unterblieben ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dem Bundesasylamt zur Sicherung der Ausweisung vorzuführen, wenn Schubhaft nicht verhängt wird.

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