§ 46 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung

§ 46.

(1) Der Vorstand der Ärztekammer hat vor Ablauf der Funktionsperiode (§ 45 Abs. 2 oder 2a) bzw. nach Auflösung der Vollversammlung mittels Beschluß gemäß § 49 Abs. 5 die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen.

(2) Für jede Sektion (§ 43 Abs. 2) ist je ein Wahlkörper zu bilden.

(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl Namen von Wahlwerbern, als Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind, enthalten. Der Wahlvorschlag muß von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind.

(4) Die Stimmenabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Der amtliche Stimmzettel und das amtliche Wahlkuvert sind von der Ärztekammer aufzulegen. Für jeden Wahlkörper ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen zu enthalten hat. Wird bei der Stimmenabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Stimme ungültig. Die Stimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.

(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe bei der Landesregierung angefochten werden.

(6) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte, die Wahl des Kammervorstandes sowie des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten einschließlich erforderlicher Nachwahlen, sind in der Wahlordnung zu treffen. Die Wahlordnung hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhören der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung zu erlassen.

Schlagworte

Abstimmungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12139654

alte Dokumentnummer

N8199656707J

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