§ 46 Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Konverterbedienung.

§ 46

(1) § 46.Vor dem Kippen der Konverter sind deutlich wahrnehmbare Signale zu geben; bei Abgabe dieser Signale ist der Gefahrenbereich sogleich zu verlassen.

(2) Während des Betriebes der Konverter, beim Abstoßen der Mündungsbären und Schachtansätze sowie beim Ausbrechen der Steine darf der Gefahrenbereich unterhalb der Konverter nicht betreten werden; durch Anschläge ist darauf hinzuweisen. Vor dem Beginn der Arbeiten zum Abstoßen der Mündungsbären und Schachtansätze und zum Ausbrechen der Steine ist der Gefahrenbereich abzuschranken.

(3) Bei Ausbesserungsarbeiten an Konvertern sind Maßnahmen zu treffen, die ein unbeabsichtigtes Bewegen der Konverter oder ein Bewegen derselben vom Steuerstand aus in sicherer Weise verhindern.

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