Zuordnung zu Bewilligungsklassen und Leistungsstufen
§ 46
(1) § 46.Eine vor Inkrafttreten des Amateurfunkgesetzes erteilte Amateurfunkbewilligung entspricht der Bewilligungsklasse 1, falls sie keine Einschränkung auf bestimmte Frequenzbereiche enthält.
(2) Andere vor Inkrafttreten des Amateurfunkgesetzes erteilte Amateurfunkbewilligungen entsprechen der Bewilligungsklasse 2.
(3) Die in den bestehenden Amateurfunkbewilligungen genannten Sendeklassen (Klassen A bis D) gelten als Leistungsstufen A bis D.
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