§ 46 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Gerüste

§ 46

(1) § 46.Gerüste müssen entsprechend den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit bemessen sowie in dem für die Ausführung der Arbeiten und den Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang ausgeführt sein.

(2) Für Gerüste dürfen nur einwandfreie, ausreichend tragfähige Gerüstbauteile verwendet werden. Gerüstbauteile aus Holz müssen aus gesundem, vollkommen entrindetem, durch eine vorherige Benützung in dem erforderlichen Mindestquerschnitt nicht geschwächtem Holz bestehen. Gerüstbauteile aus Metall dürfen keine Mängel aufweisen, durch die ihre Festigkeit beeinträchtigt wird; sie müssen einen ausreichenden Korrosionsschutz haben. Sonstige Gerüstbauteile, wie Verankerungsmittel, Natur-, Kunstfaser- und Drahtseile, Rüstdrähte, Ketten oder Schraubverbindungen, müssen vor schädigenden Einwirkungen, wie Fäulnis oder Rost, derart geschützt sein, daß ihre Festigkeit nicht beeinträchtigt wird. Vor dem Aufstellen von Gerüsten sind alle verwendeten Gerüstbauteile auf offenkundige Mängel zu prüfen.

(3) Gerüste müssen auf tragfähigen Unterlagen aufgestellt sein; sie müssen standsicher, ausreichend verstrebt und nötigenfalls an standsicheren, genügend festen Bauteilen verankert sein.

(4) Gerüste, die an verkehrsreichen Stellen oder auf einer unübersichtlichen Fahrbahn aufgestellt sind, müssen für Verkehrsteilnehmer deutlich und gut wahrnehmbar gekennzeichnet sein; in einem entsprechenden Abstand vor dem Standplatz des Gerüstes muß auf dieses aufmerksam gemacht werden.

(5) Gerüstbeläge müssen für die auszuführenden Arbeiten und für den hiebei erforderlichen Verkehr genügend breit sein sowie die auftretenden Arbeits- und Verkehrslasten aufnehmen können. Gerüstbelagteile müssen dicht aneinander und so verlegt sein, daß sie nicht herabfallen, kippen, sich verschieben oder zu stark durchbiegen können. Der Abstand zwischen Gerüstbelag und dem eingerüsteten Objekt muß möglichst gering sein.

(6) Gerüstbeläge, die über Gewässern liegen oder von denen Arbeitnehmer mehr als 2 m abstürzen können, müssen mit Brust- und Fußwehren gesichert sein; dies gilt auch für Öffnungen im Gerüstbelag. Zwischen Brust- und Fußwehr muß eine Mittelwehr so angebracht sein, daß der lichte Abstand zwischen jeweils zwei Teilen der Umwehrung nicht mehr als 0,40 m beträgt. Brustwehren müssen in etwa 1 m Höhe über dem Gerüstbelag angebracht sein. Fußwehren müssen mindestens 0,12 m hoch sein. Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, daß sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können.

(7) Schutzgerüste müssen möglichst nahe der Absturzkante angeordnet sein und dürfen nicht tiefer als 4 m unter der Absturzkante liegen; sie müssen mit einem so breiten und durchschlagsicheren Belag sowie an den Außenkanten mit einer so hohen Blende ausgestattet sein, daß ein weiteres Abstürzen von Personen, Gegenständen und Materialien verhindert ist. Schutzgerüste dürfen nur betreten werden, wenn dies bei ihrer Aufstellung, Änderung und Abtragung oder zur Bergung von Personen erforderlich ist.

(8) In der Nähe von unter Spannung stehenden, nicht isolierten Teilen elektrischer Anlagen, insbesondere von Leitungen, dürfen Gerüste erst aufgestellt, wesentlich geändert, benützt oder abgetragen werden, wenn der spannungsfreie Zustand hergestellt und sichergestellt ist oder wenn durch andere Maßnahmen ein unbeabsichtigtes Berühren oder gefahrbringendes Annähern nicht möglich ist.

(9) Gerüste dürfen nur von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen oder unter fachkundiger Aufsicht von mit solchen Arbeiten vertrauten Personen aufgestellt, wesentlich geändert oder abgetragen werden. Die mit diesen Arbeiten nicht beschäftigten Arbeitnehmer haben sich außerhalb des Gefahrenbereiches aufzuhalten. Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Prüfung zu unterziehen; sie dürfen erst nach ihrer Fertigstellung und Prüfung in Verwendung genommen werden.

(10) Gerüste sind nach Erfordernis auf ihre Standsicherheit, Tragfähigkeit und Begehbarkeit zu prüfen; dies ist insbesondere nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach jedem Sturm, starkem Regen, Frost oder anderen Ereignissen, durch die die Standsicherheit, Tragfähigkeit oder Begehbarkeit des Gerüstes beeinträchtigt werden kann, erforderlich. Die Prüfung hat sich vor allem auf den Unterbau sowie die Verbindungen und Verankerungen der Gerüste zu erstrecken. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.

(11) Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen über sicher begehbare Zugänge, wie Leitern, Leitergänge, Stiegen oder Laufbrücken, erreichbar sein. Fahrbare Gerüste dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und mit Feststellvorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind; sie dürfen nur dann verfahren werden, wenn sich auf ihnen keine Personen, Gegenstände und Materialien befinden.

(12) Auf Arbeitsgerüsten ist das Lagern, Stapeln und Absetzen von Lasten nur im Rahmen der zulässigen Tragfähigkeit gestattet. Auf Schutzgerüsten ist das Lagern, Stapeln und Absetzen von Lasten unzulässig.

(13) Prüfungen nach den Abs. 2, 9 und 10 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Aufsichtspersonen durchzuführen. Über die Prüfungen nach den Abs. 9 und 10 sind bei Gerüsten, von denen Arbeitnehmer mehr als 2 m abstürzen können, Vormerke zu führen.

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