Leistungen aus der Unfallversicherung.
§ 469.
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Beitragsgrundlage in der Unfallversicherung sind für pflichtversicherte unständig Beschäftigte die Beitragsgrundlagen gemäß § 466 zu berücksichtigen. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 178 bis 180 und 182 entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094047
alte Dokumentnummer
N6195546037L
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