§ 467 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Exekution auf Vermögensrechte

§ 467.

Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für

  1. 1. die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 4,50 Euro und für
  2. 2. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 20 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233997

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