Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Weiterversicherung.
§ 463.
(1) Das Recht auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Arbeitstag der unständigen Beschäftigung (§ 462) geltend zu machen.
(2) Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit von 26 Wochen beziehungsweise sechs Wochen sind je vier Arbeitstage (§ 462 Abs. 3) als eine Woche zu zählen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094041
alte Dokumentnummer
N6195546031L
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