§ 462 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Begriff des unständig beschäftigten Arbeiters.

§ 462.

(1) Als unständig beschäftigter Arbeiter gilt, wer als Arbeiter in wechselnder Folge in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, sei es bei mehreren Dienstgebern oder bei ein und demselben Dienstgeber, gegen Entgelt kurzfristig beschäftigt ist.

(2) Kurzfristig ist das einzelne Beschäftigungsverhältnis, wenn es höchstens zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Arbeitstage dauert.

(3) Arbeitstag im Sinne des Abs. 1 und 2 ist jeder Kalendertag, an dem der unständig beschäftigte Arbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis mindestens vier Stunden tätig ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1962)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094040

alte Dokumentnummer

N6195546030L

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