§ 461 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

ÜR: Art. VII Abs. 3, BGBl. I Nr. 55/1999

§ 461.

In der Strafverfügung muß angegeben sein:

  1. 1. die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
  2. 2. der Name der Person oder Behörde, die die Anzeige gemacht hat;
  3. 3. die Straffestsetzung unter Anführung der Strafbestimmung, auf die sie sich gründet;
  4. 4. daß es dem Beschuldigten freistehe, wenn er sich durch die Strafverfügung beschwert finden sollte, innerhalb einer vierzehntägigen Frist, von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen beim Bezirksgerichte (§ 81) schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen, daß aber, falls in dieser Frist kein Einspruch erhoben wird, die Strafverfügung in Rechtskraft übergehen und gegen ihn vollstreckt werden würde.

ÜR: Art. VII Abs. 3, BGBl. I Nr. 55/1999

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030794

alte Dokumentnummer

N2197524147S

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