ÜR: Art. VII Abs. 3, BGBl. I Nr. 55/1999
§ 461.
In der Strafverfügung muß angegeben sein:
- 1. die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
- 2. der Name der Person oder Behörde, die die Anzeige gemacht hat;
- 3. die Straffestsetzung unter Anführung der Strafbestimmung, auf die sie sich gründet;
- 4. daß es dem Beschuldigten freistehe, wenn er sich durch die Strafverfügung beschwert finden sollte, innerhalb einer vierzehntägigen Frist, von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen beim Bezirksgerichte (§ 81) schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen, daß aber, falls in dieser Frist kein Einspruch erhoben wird, die Strafverfügung in Rechtskraft übergehen und gegen ihn vollstreckt werden würde.
ÜR: Art. VII Abs. 3, BGBl. I Nr. 55/1999
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030794
alte Dokumentnummer
N2197524147S
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