§ 461 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

NEUNTER TEIL.

Sonderbestimmungen.

ABSCHNITT I.

Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft. Umfang der Versicherung.

§ 461.

(1) Unständig beschäftigte Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (§ 27) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert).

(2) Die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter nach Abs. 1 wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken- und Unfallversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen, in der Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über die Pensionsversicherung der Arbeiter durchgeführt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094039

alte Dokumentnummer

N6195546029L

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