Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
NEUNTER TEIL.
Sonderbestimmungen.
ABSCHNITT I.
Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft. Umfang der Versicherung.
§ 461.
(1) Unständig beschäftigte Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (§ 27) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert).
(2) Die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter nach Abs. 1 wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken- und Unfallversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen, in der Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über die Pensionsversicherung der Arbeiter durchgeführt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094039
alte Dokumentnummer
N6195546029L
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