§ 45g Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 04.1.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2022

8c. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Handelsschule für Berufstätige Abschlussarbeit

§ 45g.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2022

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40241528

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