§ 45c ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

§ 45c.

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)An Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für die elektrische Energie gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Preis für elektrische Energie in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen.

(2) Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind von Netzbetreibern, Lieferanten, Stromhändlern und Versorgern unbeschadet der Bestimmungen des § 25 Abs. 10 und der §§ 45 Abs. 2 und 45a insbesondere folgende Informationen anzugeben:

  1. 1. Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5;
  2. 2. das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW;
  3. 3. die Zählpunktsbezeichnungen;
  4. 4. die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;
  5. 5. Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde und
  6. 6. der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit.

(3) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die Informationen gemäß Abs. 2 sowie die gemessenen Lastprofile des Netzbenutzers auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Informationsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40079404

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