Sofortmaßnahmen
§ 45a
Der Bundesminister für Gesundheit kann unter den Bedingungen des Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Verordnung Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel erlassen, wenn ein Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen darstellt.
jetzt § 45
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40122341
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