§ 45a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Zahlungsvereinbarung

§ 45a.

Die Exekution ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041559

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