§ 45a AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Befragung der Kammerzugehörigen

§ 45a.

(1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung ermächtigt, die zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (§ 45) zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Für die Mitwirkung der Sozialversicherungsträger, der Krankenfürsorgeeinrichtungen und der Arbeitgeber bei der Erfassung der Kammerzugehörigen gilt § 33 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die ansonsten dem Wahlbüro und den Wahlbehörden übertragenen Aufgaben von der Arbeiterkammer wahrzunehmen sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12111035

alte Dokumentnummer

N6199552162J

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