§ 45 ZusIStrGH

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Dritter Teil

In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

§ 45.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Justiz und für Inneres - je nach ihrem Wirkungsbereich - betraut.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034561

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)