§ 45
(1) Die theoretische Prüfung (§ 18) für Berufspiloten I. Klasse umfaßt insbesondere die im § 38 bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufspiloten I. Klasse von Bedeutung sind, und die in § 61 bezeichneten Gegenstände.
(2) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Berufspiloten I. Klasse hat der Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.
(3) Die praktische Prüfung ist sodann auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D oder E mit einer Leistung von mindestens 145 PS, und zwar jener Type, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 62 fortzusetzen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.
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