§ 45 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Organe

§ 45

(1) § 45.Organe der Fachgruppe sind:

  1. 1. der Vorsteher,
  2. 2. der Ausschuß und
  3. 3. die Fachgruppentagung.

(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.

(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher.

(4) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.

(5) Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Vorstehers fallen. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Die Fachgruppentagung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.

(7) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:

  1. 1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
  2. 2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
  3. 3. Beschlußfassung über Grundumlage und Eintragungsgebühr,
  4. 4. Beschlußfassung über Gebühren für Sonderleistungen,
  5. 5. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
  6. 6. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher oder der Fachgruppenausschuß zuständig ist und
  7. 7. Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.

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