§ 45 VermG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1980

ABSCHNITT VII

Verhältnis zu den Grundbuchsgerichten und den Finanzbehörden

§ 45.

(1) Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten. Nach Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung ist das Grundstücksverzeichnis des Grenzkatasters mit dem Hauptbuch des Grundbuches zu verknüpfen.

(2) Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mittels Anmeldungsbogen mitzuteilen.

(3) Dem Grundbuchsgericht ist in angemessenen Zeitabständen eine Kopie der Katastralmappe zur Verwendung als Grundbuchsmappe zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147475

alte Dokumentnummer

N9196816559J

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