ABSCHNITT VII
Verhältnis zu den Grundbuchsgerichten und den Finanzbehörden
§ 45.
(1) Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten. Nach Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung ist das Grundstücksverzeichnis des Grenzkatasters mit dem Hauptbuch des Grundbuches zu verknüpfen.
(2) Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mittels Anmeldungsbogen mitzuteilen.
(3) Dem Grundbuchsgericht ist in angemessenen Zeitabständen eine Kopie der Katastralmappe zur Verwendung als Grundbuchsmappe zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147475
alte Dokumentnummer
N9196816559J
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