Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 45
(1) § 45.Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist
§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer sinngemäß
anzuwenden.
(2) Teilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000).
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