§ 45 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Institutskonferenz

§ 45.

(1) Die Aufgaben der Institutskonferenz sind:

  1. 1. Wahl und Abberufung des Institutsvorstandes;
  2. 2. Erlassung von allgemeinen Regelungen über die Arbeitsorganisation am Institut, insbesondere hinsichtlich des Rechts zur Benutzung der Geräte und sonstiger Ausstattungsgegenstände (Institutsordnung);
  3. 3. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag des Instituts an den Dekan bzw. den Rektor bei den der Universitätsleitung zugeordneten Instituten;
  4. 4. Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;
  5. 5. Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Institutsvorstandes;
  6. 6. Anforderung von Berichten und Informationen des Institutsvorstandes zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;
  7. 7. Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Institutsvorstandes, die einer Richtlinie der Institutskonferenz widersprechen,
  1. mit Zweidrittelmehrheit.

(2) Der Institutskonferenz gehören an:

  1. 1. die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt dieser zwei Stimmen;
  2. 2. Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreter;
  3. 3. Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreter;
  4. 4. ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten, sofern die Zahl der am Institut tätigen Allgemeinen Universitätsbediensteten größer als 20 ist,

(3) Gehört der Institutsvorstand bei seiner Wahl nicht bereits der Institutskonferenz an, so tritt er mit Beginn seiner Funktionsperiode als Mitglied gemäß Abs. 2 Z 2 in die Institutskonferenz ein. Diesfalls ist in einer Versammlung sämtlicher Angehöriger der Personengruppe gemäß Abs. 2 Z 2, die in einem dem betreffenden Institut zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 37 Abs. 2 gleichgestellt sind, festzustellen, welches der bisherigen Mitglieder dieser Personengruppe aus der Institutskonferenz ausscheidet.

(4) An der Beratung und Abstimmung von Anträgen auf Abberufung des Institutsvorstandes und auf Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Institutsvorstandes darf der Institutsvorstand nicht mitwirken. Bei der Behandlung dieser Angelegenheiten hat der stellvertretende Institutsvorstand den Vorsitz in der Institutskonferenz zu führen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Schlagworte

Forschungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016582

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