§ 45 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.1949

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 122/1949

§ 45. Geflügelcholera.

Bei vereinzeltem Auftreten der Geflügelcholera in einer von dieser Seuche sonst freien Gegend kann von der Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung der seuchenkranken und verdächtigen Tiere dann angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß hiedurch die Seuche aller Voraussicht nach schleunigst getilgt werden wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 122/1949

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129058

alte Dokumentnummer

N8190929309L

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