Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 122/1949
§ 45. Geflügelcholera.
Bei vereinzeltem Auftreten der Geflügelcholera in einer von dieser Seuche sonst freien Gegend kann von der Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung der seuchenkranken und verdächtigen Tiere dann angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß hiedurch die Seuche aller Voraussicht nach schleunigst getilgt werden wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 122/1949
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129058
alte Dokumentnummer
N8190929309L
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