Abschnitt IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 45
(1) § 45.Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Anlagen zur Erzeugung, zum Verschleiß oder zur Einlagerung von Schieß- und Sprengmitteln - die Munitionslager der Dienststellen der Wehrmacht eingeschlossen -, die auf Grund früherer Vorschriften errichtet worden sind, gelten als im Sinne dieses Gesetzes genehmigt.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, die nach den bisherigen Vorschriften für die Umgebung der in Abs. 1 bezeichneten Anlagen bestehen, bleiben nur bis zu den Entfernungen aufrecht, bis zu denen sich der Gefährdungsbereich dieser Anlagen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen erstreckt. Der innerhalb dieser Entfernung gelegene Raum bildet in Hinkunft den Gefährdungsbereich der Anlage. Bei den zum engeren Gefährdungsbereich gehörenden Grundstücken ist dieser Umstand gemäß § 25, Abs. 1, bücherlich ersichtlich zu machen. Die Grenze des engeren Gefährdungsbereiches ist der Ortsgemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet Grundstücke des engeren Gefährdungsbereiches gelegen sind.
(3) Erzeugungs-, Verschleiß- sowie sonstige Befugnisse, die auf Grund der bisherigen Vorschriften erteilt worden sind, gelten als im Sinn dieses Gesetzes erteilt.
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