§ 45.
Darüber hinaus wird eine Gemeinde dem Studienort gleichgesetzt, wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass die tägliche Fahrzeit zwischen dieser Gemeinde und dem Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel höchstens 40 Minuten beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10009903
Dokumentnummer
NOR40155588
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