§ 45 Studienförderungsgesetz 1992 – gleichzusetzenden Gemeinde

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.2013

§ 45.

Darüber hinaus wird eine Gemeinde dem Studienort gleichgesetzt, wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass die tägliche Fahrzeit zwischen dieser Gemeinde und dem Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel höchstens 40 Minuten beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10009903

Dokumentnummer

NOR40155588

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