2. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung
§ 45.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
20006570
Dokumentnummer
NOR40112229
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