§ 45 SprG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

2. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung

§ 45.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40112229

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