§ 45 SMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

6. Hauptstück

Schluß-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 45.

Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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