§ 45 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Ausrüstung mit Hilfsmitteln der Krankenfürsorge

§ 45

Die Ausrüstung der Schiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge ist unter Berücksichtigung der Anzahl der an Bord befindlichen Personen nach den Vorschriften der Anlage 5 und der Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar) vorzunehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)